Satzung
§ 1 Zweck, Name, Sitz, Geschäftsjahr
Die Burschen – und Mädchenschaft Königsberg hat es sich zur Aufgabe gemacht, die Dorfgemeinschaft in Königsberg zu erhalten und zu fördern, insbesondere durch die Ausrichtung der Kirmes, des Strohbärumzuges, dem Aufstellen des Maibaumes sowie der Unterstützung von Veranstaltungen der Vereins-Gemeinschaft.
Sie hat ihren Sitz in Biebertal-Königsberg, das Geschäftsjahr läuft von September bis zum September des nächsten Jahres. ( 01.09.-31.08.)
§ 2 Erwerb der Mitgliedschaft
Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein an den Vorstand des Vereines zu richtender Aufnahmeantrag, in dem sich der Antragsteller zur Einhaltung der Satzungsbestimmungen verpflichtet.
Der Eintritt ist ab dem 15. Lebensjahr möglich, jedoch ist bis zur Volljährigkeit die Unterschrift eines Erziehungsberechtigten nötig.
Aufgenommen werden können nur Einwohner, sowie ehemalige Einwohner von Königsberg, Ausnahmefälle können vom Vorstand entschieden werden.
Bei Eintritt ist eine einmalige Aufnahmegebühr von 25, - € zu zahlen, weiterhin sind 60% der Kosten des Vereins- Sweatshirt und des Vereins- Poloshirt zu tragen. ( Sweatshirt 10, - € / Poloshirt 8, - € ).
Ein Austritt aus der Burschen - und Mädchenschaft ist nur zum 31.August jeden Jahres mit 3 Monatiger Kündigungsfrist möglich.
§ 3 Verlust der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod, schriftliche Austrittserklärung, Heirat oder Ausschluss durch den Vorstand.
Die Ausschließung ist zulässig, wenn das Mitglied den Verein schädigt oder die Satzungsbedingungen nicht einhält.
Ein Mitglied hat nach Beendigung der Mitgliedschaft keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen, jedoch kann ihn auf Wunsch die Eintrittseinlage zurückerstattet werden.
§ 4 Vorstand
Die Geschäfte des Vereins werden vom Vorstand geführt. Dieser besteht aus den 1. Vorsitzenden, 2. Vorsitzenden, dem 1. und 2. Kassierer und dem Schriftführer. Bei Verhinderung des 1. Vorsitzenden wird dieser durch den 2. Vorsitzenden vertreten.
Die Wahl und Abwahl eines Vorstandsmitgliedes erfolgt auf Antrag bei der Jahreshauptversammlung, welche nach der Kirmes im September statt findet.
Wird kein Antrag auf Neuwahlen gestellt, verbleibt der Vorstand ein weiteres Jahr im Amt.
Es müssen mindestens zwei Vertreterinnen der Mädchenschaft, sowie zwei Vertreter der Burschenschaft im Vorstand vertreten sein. Ist das nicht der Fall, sind zwei Beisitzerinnen und zwei Beisitzer zu wählen.
§ 5 Gewinnverwendung
Der erwirtschaftete Gewinn fließt in das Vereinsvermögen.
Der Vorstand hat eine Sicherheitsrücklage von 50,-- € pro Mitglied zu bilden, um die Nachschusspflicht bei einem eventuellen Verlust zu minimieren.
§ 6 Pflichten der Vereinsmitglieder
Jedes Vereinsmitglied hat die Pflicht, sich rege an den Aktivitäten des Vereins, sowie an Versammlungen zu beteiligen.
Bei Aufbau, Abbau, Versteigerung, Blumenbinden sowie bei den eingetragenen Diensten während der Kirmes besteht für Burschen und Mädchen gleichermaßen Anwesenheitspflicht. Bei Verhinderung hat eine vorausgehende Mitteilung zu erfolgen.
Bei Nichtbeachten des o.g. Punktes durch unentschuldigtes Fernbleiben wird eine Strafe durch den Vorstand verhängt.
Oberstes Gebot: Bei Festen und Versammlungen im Vereinslokal “ Zum Hirsch “ gilt folgendes: Gekotzt wird nur an der Kirchenmauer.
§ 7 Auflösung des Vereins
Die Auflösung erfolgt durch drei Viertel Mehrheitsbeschluss der Mitgliederversammlung.
Rund um den Verein